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Neues Urteil: BGH schafft Klarheit über den Baum an der Grundstücksgrenze
Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Nachbarn sind grenznahe Anpflanzungen und in diesem Zusammenhang insbesondere Überhänge dieser Anpflanzungen auf das jeweils andere Grundstück.
Nun ist dieser Fall seit Erschaffung des BGB Ende des 19. Jahrhunderts gesetzlich geregelt: § 910 BGB bestimmt, dass der Nachbar überhängende Zweige abschneiden darf, wenn er zuvor dem Eigentümer des Baums eine Frist gesetzt hat, diesen Überhang zu beseitigen und die Beseitigung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist.
Abs. 2 der Vorschrift schränkt ein, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn der Überhang das eigene Grundstück nicht beeinträchtigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer neuen Entscheidung zu zwei Punkten Stellung genommen.
Umstritten war seit jeher die Frage, welche Anforderungen tatsächlich an eine Beeinträchtigung zu stellen sind. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass an eine solche Beeinträchtigung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
Der Eigentümer des Baums hatte argumentiert, dass Äste, die in einer größeren Höhe als 5 m auf das Nachbargrundstück herüberragen, keine Beeinträchtigung des Grundstücks mehr darstellen. Dem ist der BGH entgegengetreten, es reicht nämlich aus, wenn Nadeln oder Zapfen auf das Nachbargrundstück herüberfallen (in dem entschiedenen Fall handelt es sich um eine Schwarzkiefer).
Bemerkenswert ist die Entscheidung aber insbesondere auch in anderer Hinsicht: Der Eigentümer des Baumes hatte nämlich auch geltend gemacht, dass eine Beseitigung des Überhangs auch in größerer Höhe dazu führen würde, dass sein 30 Jahre alter Baum eingehen würde oder jedenfalls seine Standsicherheit verliert.
Dies ließ der BGH nicht gelten. Der Überhang darf also selbst dann beseitigt werden, wenn der Baum, der seit Jahrzehnten dort steht, durch die Rückschnittmaßnahmen Schaden erleidet, bis hin dazu, dass der Baum schlimmstenfalls eingeht.
Die einzige Einschränkung, die der BGH insofern gemacht hat, war, dass dies nicht gelte, wenn besondere Baumschutzsatzungen am jeweiligen Standort des Baums Bäume unter besonderem Schutz stelle. Deswegen ist die Sache auch von dem BGH an die untere Instanz zurückverwiesen worden, um dies zu überprüfen.
Der Grund für den BGH, so zu entscheiden, war, dass die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks liegt, auf dem der Baum steht. Er sei hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lasse er die Zweige des Baums über die Grundstücksgrenze wachsen, könne er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.
Der Grund für den BGH, so zu entscheiden, war, dass die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks liegt, auf dem der Baum steht. Er sei hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und lasse er die Zweige des Baums über die Grundstücksgrenze wachsen, könne er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen.
Nicht entschieden hat der BGH darüber, ob und inwieweit solche vom beeinträchtigten Nachbarn vorgenommene Rückschnittmaßnahmen kostenmäßig auf den Eigentümer des Baums abgewälzt werden können. Darum ging es in der Entscheidung nicht.
Durch die Klarheit der jetzt neuen Rechtsprechung des BGH ist es in Zukunft umso mehr geboten, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und wenn dies nicht mehr hilft, die Dienste einer Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen. Je nach Fallgestaltung kann es hierzu durchaus sinnvoll sein, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Zur Tätigkeit des Anwalts gehört es auch, Mandanten zu solchen Schiedsterminen zu begleiten.