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Beabsichtigte Neuordnung des Punktesystems in Flensburg

Quelle: BMVBS

Es ist beabsichtigt, das Punktesystem in Flensburg grundlegend zu reformieren. Es soll einerseits eine Vereinfachung eintreten, andererseits soll mit den Änderungen eine Vergrößerung der Verkehrssicherheit erreicht werden. Das System soll insgesamt auch gerechter werden.

 

Ob diese Ziele tatsächlich mit den beabsichtigten Veränderungen verwirklicht werden können, wird sich wohl erst erweisen müssen.

 

Kurz skizziert sehen die Änderungen folgendermaßen aus:

 

-          Die Grenze der Punkte, bei der zukünftig der Führerschein entzogen wird, wird nicht mehr bei 18, sondern bei 8 Punkten liegen.

-          Es gibt hinsichtlich der Bewertung von Verkehrsverstößen mit Punkten nur noch zwei Varianten: Die schweren Verkehrsverstöße werden mit 1 Punkt bewertet, die besonders schwereren Verkehrsverstöße mit 2 Punkten.

-          Anders als bisher verjährt jeder einzelne Punkteintrag für sich.

-          Dafür sind die Fristen aber auch verlängert worden. Sog. Überliegefristen, die das System bisher jedenfalls für den Laien praktisch undurchschaubar machen, gibt es nicht mehr. Die Verlängerung der Fristen ist dabei insbesondere im Bereich der besonders schweren Verstöße erheblich. Denn Ordnungswidrigkeiten, die bisher mit einem Fahrverbot belegt worden sind (insbesondere deutlich zu schnelles Fahren, Abstands- und Rotlichtverstöße) verjähren nicht mehr nach zwei, sondern zukünftig nach fünf Jahren. Punkte die wegen Straftaten eingetragen werden, sind automatisch besonders schwere Verstöße, diese sollen sogar erst nach zehn Jahren getilgt werden.

-          Es entfällt die Möglichkeit, durch eine Nachschulung Punkte „gut zu machen“.

-          Die bisherigen Punkte werden nicht gelöscht, sondern in das neue Punktesystem umgerechnet.

-          Verkehrsverstöße, die bisher mit Punkten geahndet worden sind, die aber mit der Verkehrssicherheit gar nichts zu tun haben (z.B. Fahren ohne gültige Plakette in einer Umweltzone) werden nicht mehr mit Punkten geahndet.

 

Welche Konsequenzen ergeben sich für den Autofahrer jetzt und zukünftig?

 

1. Autofahrer, die jetzt schon ein nicht unerhebliches Punktekonto in Flensburg haben, sollten darüber nachdenken, noch vor der Änderung eine Nachschulung zu absolvieren, denn dieses würde ja dazu führen, das aktuelle Punktekonto zu reduzieren, was dann natürlich auch zur Folge hat, dass weniger Punkte in das neue System umgeschrieben werden. Wie oben ausgeführt, wird es zukünftig nach den derzeitigen Plänen eine Möglichkeit, Punkte durch Nachschulung abzubauen, nicht mehr geben. Je nach derzeitigem Punktestand bringt eine Nachschulung, die jetzt noch durchgeführt würde, bis zu 2 Punkte weniger nach dem zukünftigen Punktesystem. Beabsichtigt ist dabei bei der „Umrechnung“ folgendes Vorgehen:

 

Punktestand vor Stichtag

Zuordnung im zukünftigen Fahreignungssystem

1 bis 3

1

4 bis 5

2

6 bis 7

3

8 bis 10

4

11 bis 13

5

14 bis 15

6

16 bis 17

7

18

8

 

2. Zukünftig dürfte – insbesondere für Vielfahrer – mehr denn je gelten, dass um jeden Punkt gekämpft werden sollte. Ich rate daher dazu, dass insbesondere Personen, die vom Führerschein abhängig sind und bei denen sich auch in der Vergangenheit immer einmal Punkte angesammelt haben, sich bei jedem Verstoß, der zukünftig mit Punkten geahndet wird, von einem Rechtsanwalt, am besten von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht, verteidigen zu lassen. Da hiermit im Einzelfall nicht ganz unerhebliche Kosten verbunden sind, bietet es sich weiter an, eine Rechtsschutzversicherung, zumindest eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen.

 

3. Mit der Neuordnung dürften sich völlig neue Rechtsfragen stellen: Wenn etwa zukünftig Verstöße, die der Verkehrssicherheit nicht dienen, nicht mehr mit Punkten geahndet werden sollen, darf schon jetzt die Frage erlaubt sein, ob derjenige, der auf der Autobahn bei einem Tempolimit zu schnell fährt und erwischt wird, das allein dem Lärmschutz dient, mit Punkten belangt werden kann.

 

Ich betone abschließend, dass die derzeit vorgestellten Pläne noch nicht verbindlich sind und noch nicht sicher ist, dass diese in dieser Form tatsächlich umgesetzt werden.

 

Das Bundesverkehrsministerium hat die beabsichtigten Änderungen grafisch hervorragend umgesetzt. Diese finden Sie nachfolgend:

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Steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten (Änderung der Rechtsprechung)

 

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) entscheidend seine bisherige Auffassung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses geändert:

 

Nach der bisherigen Auffassung waren solche Kosten fast nie als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Grund war nach der bisherigen Rechtsprechung, dass der Bundesfinanzhof davon ausgegangen ist, dass es jedem Menschen frei stehe, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen bzw. sich vor Gericht zu verteidigen und somit die Kosten nicht „zwangsläufig“ entstehen.

 

Diese „Zwangsläufigkeit“ ist aber eine Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkein von außergewöhnlichen Belastungen.

 

Nunmehr geht der Bundesfinanzhof aber von Folgendem aus:

 

Er führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es falsch ist, dass der Steuerpflichtige das Prozesskostenrisiko „freiwillig“ übernimmt. Denn letztendlich, so der Bundesfinanzhof, hat der Steuerpflichtige ja überhaupt keine Wahl, wenn er seine Ansprüche durchsetzen will. Das hängt damit zusammen, dass er die Ansprüche in Deutschland tatsächlich nur über die Gerichte durchsetzen kann bzw. auch von der Gegenseite gerichtlich erhobene Ansprüche nur mit Hilfe der Gerichte abwehren kann.

 

Da es ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit ist, die eigenmächtig gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren, werden die Parteien zu gewaltfreien Lösungen von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten auf den Weg vor die Gerichte verwiesen. Die Schlussfolgerung des Finanzhofes daraus ist:

 

Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagten deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.

 

Mit dieser zwangsläufigen Erwachsung der Kosten sind diese auch als außerordentliche Belastungen von der Steuer absetzbar.

 

Eine Einschränkung macht der Bundesfinanzhof dann im Ergebnis aber doch:

 

Denn die Zwangsläufigkeit soll für derartige Aufwendungen nur dann bestehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Bundesfinanzhof führt hierzu aus, dass sich der Steuerpflichtige nicht leichtfertig auf den Prozess einlassen darf, diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider – auch des Kostenrisikos – eingehen muss, damit die Kosten steuerlich absetzbar sind.

 

Demzufolge seien Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich (zwangsläufig), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

 

Wegen der Änderung der Rechtsprechung raten wir dazu, Prozesskosten, wenn sie angefallen sind, zunächst erst einmal grundsätzlich mit als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung aufzunehmen.

 

Voraussetzung ist natürlich, dass die Kosten dem Steuerpflichtigen selbst entstanden sind, etwaige Leistungen einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung sind demzufolge natürlich abzuziehen.

 

Für die Zukunft ist nun richtigerweise bei der Entscheidung, ob ein Prozess geführt werden soll oder nicht, die Überlegung mit einzubeziehen, dass Verfahrenskosten, wenn die Voraussetzungen, die oben geschildert sind, gegeben sind, von der Steuer abgesetzt werden können. Je nach individueller Höhe des Steuersatzes mindert sich somit das eigene Prozesskostenrisiko unter den Voraussetzungen nicht unerheblich, sodass unter Abwägung dieses Aspektes das Prozesskostenrisiko sich deutlich reduziert.

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